Tagesordnung:
Zum Punkt Nr. 5:
Unsere Satzung finden Sie hier.
Die Änderung betriftt §6.5.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) der Bundessatzung begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
(Ergänzung:)
Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.